Zufolge Fehlens einer vorinstanzlichen materiellen Eventualbegründung kann nach dem oben Ausgeführten auch das Verwaltungsgericht keine materielle Beurteilung des Falles vornehmen. Entsprechend ist auf Antrag 1 der Beschwerde, mit welcher eine materielle Beurteilung des Falles verlangt wird, nicht einzutreten.