2. In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 beantragte das DVI die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 12. August 2025 auf eine Stellungnahme. 3. Am 8. September 2025 orientierte das Strassenverkehrsamt das Verwaltungsgericht über das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Begutachtung, unter Beilage des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, Kantonsspital Aarau, vom 29. August 2025, und ersuchte um Retournierung der Verfahrensakten zwecks Weiterführung des Verfahrens. -4-