5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen im Beitragsjahr 2023 für die nur teilweise Bewirtschaftung des I._____ zu Recht abgesprochen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG), auch nicht an die obsiegende, aber vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.