Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung des I._____ im betreffenden Beitragsjahr kein massgebliches Gewicht beigemessen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 unten; Duplik, S. 2). Effektiv brauchen die Frage der rechtzeitigen Anmeldung und ein allfälliger damit in Zusammenhang stehender Vertrauenstatbestand nicht geklärt zu werden, weil es der Beschwerdeführerin nach dem oben (in Erw. 4.2) Ausgeführten bereits aus anderen Gründen (bloss teilweise Bewirtschaftung des I._____) an einer Beitragsberechtigung für das Jahr 2023 fehlt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in Ziff.