6 LBV keine Inanspruchnahme des (landwirtschaftlichen) Wohnhauses (des Betriebsleiters) erforderlich sei und sie für die Bewirtschaftung des I._____ nicht auf das Wohnhaus angewiesen gewesen sei. 4.2.5. Weshalb und inwiefern die Vorinstanz die Beitragsberechtigung für das Beitragsjahr 2024 anders beurteilte, wird in der Duplik, S. 2, plausibel dargelegt. Demnach habe sich die Situation per 1. Mai 2024 anders präsentiert als noch am 1. Mai 2023. Bis dahin sei der Tierbestand von C._____ bis auf ein paar wenige Rinder (vgl. dazu auch Beschwerdebeilage 26 mit dem Bestand per 1. Januar 2024) abgebaut gewesen.