10), obschon sie über den betreffenden Tierbestand genau Bescheid wissen müsste, wenn sie damals schon die Sachherrschaft über den gesamten Betrieb ausgeübt hätte, wie sie glauben machen will. Welche Ökonomiegebäude die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 für sich genutzt haben soll (etwa für die Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten oder die Lagerung von Erntegut) wird von der Beschwerdeführerin nicht spezifiziert. Aufgrund der aktenkundigen nur teilweisen Bewirtschaftung des I._____ stösst schliesslich ihre Kritik ins Leere, wonach für das Bestehen eines Betriebs nach Art. 6 LBV