4.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, von ihrer Bewirtschaftung des I._____ sei lediglich die Inbesitznahme des Wohnhauses ausgenommen gewesen (Beschwerde, S. 13 f. Ziff. 19), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie an anderer Stelle einräumt, dass sie im Jahr 2023 noch keine Tiere gehalten, mithin die Tierhaltungsanlagen nicht benützt und auch das Pachtland noch nicht bewirtschaftet habe (Eingabe vom 14. Juli 2025; Duplik, S. 8 Ziff. 10). Aus ihren Wiesen-, Fruchtfolge- und Feldkalendern geht zudem hervor, dass sie im Jahr 2023 noch nicht sämtliche Nutzflächen des I._____ bewirtschaftet hat (siehe dazu schon die Ausführungen in Erw.