4.2.3. Dem berichtigten Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 8. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 24) lässt sich nicht entnehmen, ob und vor allem in welchem Umfang die Beschwerdeführerin den I._____ im Jahr 2023 bewirtschaftet hat. Das Betreibungsamt ging lediglich von einer Bewirtschaftung durch die Ersteigerer aus, hat aber mit ihnen keinen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen (genau so wenig wie mit C._____), obwohl der I._____ bis zur Grundbuchanmeldung des Eigentums des Ehepaars AB._____ vom 29. April 2024 unter betreibungsamtlicher Verwaltung stand. Kein Verlass ist auf die pauschalen und polemisch anmutenden Ausführungen von C.___