Die Beitragsberechtigung knüpft an die Bewirtschaftung eines rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständigen Betriebs (als Ganzes) an. Daran fehlt es, wenn nur ein Teil der Grundstücke und Anlagen eines derartigen Betriebs bewirtschaftet werden. Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung von Nutzflächen des I._____ im Jahr 2023 offenbar kein eigenes, auf den I._____ bezogenes Betriebsergebnis ausgewiesen oder ein solches zumindest nicht vorgelegt hat.