4.2.2. Aus Art. 3 Abs. 1 DZV und Art. 6 Abs. 1 und 2 LBV ergibt sich sodann klar und unmissverständlich, dass die Bewirtschaftung von Teilen eines Betriebs für die Beitragsberechtigung auf Direktzahlungen nicht ausreicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nur für effektiv von der Beschwerdeführerin bewirtschaftete Kulturflächen Direktzahlungen (Flächenbeiträge) beansprucht werden, nicht hingegen für weitere (gepachtete) Nutzflächen oder die Tierhaltung auf dem I._____ (vgl. Duplik, S. 6 Ziff. 6, S. 8 f. Ziff. 10). Die Beitragsberechtigung knüpft an die Bewirtschaftung eines rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständigen Betriebs (als Ganzes) an.