Hingegen wurden für die Standorte mit den Flurnamen "X._____", "Y._____", "Z._____", "V._____ unten" und "P._____" erstmals für das Jahr 2024 Bewirtschaftungsaktivitäten der Beschwerdeführerin verzeichnet. Eine Bewirtschaftung des gesamten Betriebs, einschliesslich der Tierhaltungsanlagen, war ihr – wohl aufgrund des vom Voreigentümer (wenn auch illegal) geleisteten Widerstands – per 1. Mai 2023 noch nicht möglich, sondern offenbar erst im Beitragsjahr 2024. Dass eine Bewirtschaftung des gesamten Betriebs per 1. Mai 2023 möglich gewesen wäre, wenn sich C.____