Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die (aus ihrem Eigentum abgeleitete) Bewirtschaftungsberechtigung allein, die seit dem 21. April 2023 bestanden haben mag und von der Vorinstanz im Übrigen nie angezweifelt wurde, nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Direktzahlungen zu begründen, sondern dass ein Betrieb im fraglichen Zeitpunkt (am 1. Mai 2023 für das Beitragsjahr 2023) auch tatsächlich vom Gesuchsteller, der Anspruch auf Direktzahlungen erhebt, bewirtschaftet worden sein muss (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 18). Sie wirft der Vorinstanz aber vor, den Sachverhalt in Bezug auf die (tatsächliche) Bewirtschaftung des I.__