4.1) dürfen die Behörden, die über die Ausrichtung von Direktzahlungen entscheiden, im Falle von strittigen Eigentumsverhältnissen nicht vorfrageweise über die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden. Solange die Berechtigung rechtlich strittig ist, was sie hier bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmässigkeit des Versteigerungszuschlags an B._____ und A._____ mit Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024 war, auch wenn der Eigentumsübergang auf das Datum der Ersteigerung (21. April 2023) zurückbezogen wird, sind Direktzahlungen nach den vorläufigen Verhältnissen dem tatsächlichen Bewirtschafter auszurichten.