4. 4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 II 287, Erw. 4.1) dürfen die Behörden, die über die Ausrichtung von Direktzahlungen entscheiden, im Falle von strittigen Eigentumsverhältnissen nicht vorfrageweise über die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden.