schwerdeführerin am 1. Mai 2023 (Stichtag) nicht Bewirtschafterin des I._____ gewesen sei und sich daher nicht mit einer eigenen Betriebsnummer für Direktzahlungen anmelden dürfe. Demnach könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie sich nicht rechtzeitig für Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 angemeldet habe. Sie habe auf eine korrekte Behandlung durch die Vorinstanz vertrauen dürfen.