(Schwager der Beschwerdeführerin) eingereicht, die von der Staatsanwaltschaft nicht an Hand genommen worden seien. Aus den Nichtanhandnahmeverfügungen sowie den Wiesen-, Fruchtfolge- und Feldkalendern sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie die Bewirtschaftung des I._____ unmittelbar nach dem Zuschlag am 21. April 2023 angetreten habe. Das Obst und das Getreide seien geerntet und eine Krananlage im schlechten Zustand sowie der Milchtank seien ausser Betrieb gesetzt worden.