Auch das Pachtland habe im Jahr 2023 noch nicht durch die Beschwerdeführerin bewirtschaftet werden können, da die bestehenden Pachtverhältnisse zuerst hätten aufgelöst werden müssen. Der grössere Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen von insgesamt 29,23 ha sowie die gesamte Tierhaltung des I._____ seien somit im Jahr 2023 noch nicht durch die Beschwerdeführerin bewirtschaftet worden. Das Stallgebäude für rund 41 Grossvieheinheiten (GVE) Rindvieh habe ihr nicht zur Verfügung gestanden, sondern sei weiterhin von C._____ genutzt worden.