In der Beschwerdeantwort ergänzte die Vorinstanz, per 1. Mai 2023 hätten sich noch 34 Milchkühe und einiges Jungvieh von C._____ auf dem Betrieb befunden, die durch diesen oder dessen Mitarbeiter versorgt worden seien. Es wäre selbst bei gutem Einvernehmen zwischen bisherigem Bewirtschafter und Betriebsnachfolger eine grosse Herausforderung gewesen, einen Hof mit rund 40 Stück Vieh bereits zehn Tage nach dem Erwerb bewirtschaften zu wollen. Unter den hier gegebenen Umständen wäre ein derart rascher Bewirtschafterwechsel unrealistisch gewesen.