Im amtlich publizierten Leitentscheid BGE 134 II 287 habe sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, wer Anspruch auf Direktzahlungen habe, wenn und solange die Eigentums- oder Besitzverhältnisse (Pacht) strittig seien. Dabei sei es zum Schluss gelangt, dass die Direktzahlungen nach den vorläufigen Verhältnissen dem tatsächlichen Bewirtschafter auszurichten seien. Entscheidend sei somit nicht, wer am 1. Mai 2023 Eigentümer des Betriebs I._____ gewesen sei, sondern wer den Betrieb effektiv auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe.