2. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 mit der Begründung, der bisherige Bewirtschafter des I._____, C._____, habe der Abteilung Landwirtschaft Aargau keinen Bewirtschafterwechsel (bis 1. Mai 2023) gemeldet und sich zudem geweigert, den Betrieb zu verlassen. Dadurch habe er es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, per 1. Mai 2023 die Bewirtschaftung des Betriebs anzutreten. Ein Bewirtschafterwechsel könne nicht nur auf einem Teil des Betriebs erfolgen, sondern betreffe die Gesamtheit eines Betriebs gemäss Art. 6 LBV.