Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen.