Als Betrieb gilt dabei ein landwirtschaftliches Unternehmen, das (a) Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; (b) eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; (c) rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; (d) ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und (e) während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Art. 6 Abs. 1 LBV). Als Produktionsstätte wiederum gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: (a) die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Pro- -5-