Erfüllung der Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 4 DZV). Sie müssen den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91])