Gegen den Zuschlag erhob der vormalige Eigentümer, C._____, erfolglos Beschwerde beim Bezirksgericht Laufenburg, beim Obergericht des Kantons Aargau und schliesslich beim Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 abwies, soweit es darauf eintrat. 2. Mit Mail vom 31. Mai 2023 ersuchte der Rechtsvertreter von B._____ und A._____ das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung Landwirtschaft Aargau, unter anderem um Erteilung der für die Anmeldung für Direktzahlungen erforderlichen Betriebsnummer, unter Hinweis darauf, dass nun seine Klienten die Bewirtschaftung des ersteigerten Hofs fortsetzen würden.