Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.249 / sr / jb Art. 32 Urteil vom 5. Februar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Gautschi Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Direktzahlungen Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, vom 6. Juni 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 21. April 2023 ersteigerten B._____ und A._____ im Rahmen einer betreibungsamtlichen Zwangsverwertung die Grundstücke Nrn. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg, hhh und iii Q._____. Auf der Parzelle Nr. ccc stehen ein Zweifamilienhaus sowie ein Milchviehstall mit einer Scheune. Die übrigen Parzellen sind landwirtschaftliche Grundstücke oder Waldparzellen. Alle zusammen gehören sie zum landwirtschaftlichen Betrieb "I._____" im Ortsteil R._____. Gegen den Zuschlag erhob der vormalige Eigentümer, C._____, erfolglos Beschwerde beim Bezirksgericht Laufenburg, beim Obergericht des Kantons Aargau und schliesslich beim Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 abwies, soweit es darauf eintrat. 2. Mit Mail vom 31. Mai 2023 ersuchte der Rechtsvertreter von B._____ und A._____ das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung Landwirtschaft Aargau, unter anderem um Erteilung der für die Anmeldung für Direktzahlungen erforderlichen Betriebsnummer, unter Hinweis darauf, dass nun seine Klienten die Bewirtschaftung des ersteigerten Hofs fortsetzen würden. 3. In der Folge korrespondierten die Abteilung Landwirtschaft und das Ehe- paar AB._____ bzw. deren Rechtsvertreter darüber, ob sie trotz des renitenten Verhaltens von C._____, der eine geordnete Räumung und Übergabe des Betriebs verweigerte, Anspruch auf Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 haben. In den Mails vom 17. Oktober 2024 und 29. No- vember 2024 sowie im Schreiben vom 4. April 2025 (rechtliches Gehör) stellte sich die Abteilung Landwirtschaft auf den Standpunkt, dass ein sol- cher Anspruch mangels tatsächlicher Bewirtschaftung des (gesamten) Be- triebs durch die AB._____ (per Stichtag 1. Mai 2023) nicht bestehe. B. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ erliess die Abteilung Landwirtschaft dazu am 6. Juni 2025 eine beschwerdefähige Verfügung, mit welcher festgestellt wurde, dass die Gesuchstellerin betreffend das Jahr 2023 nicht als Bewirtschafterin des I._____ anerkannt werde und insoweit kein Anspruch auf Direktzahlungen bestehe. -3- C. 1. Dagegen liess A._____ am 26. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Dienststelle Land- wirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, vom 6. Juni 2025 vollstän- dig aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die Direktzahlungen für das Jahr 2023 vollumfänglich und zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2024 auszubezahlen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Dienst- stelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, vom 6. Juni 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, zu- rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge. 2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 bezifferte die Beschwerdeführerin aufforde- rungsgemäss den Streitwert. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 beantragte das DFR, Ab- teilung Landwirtschaft Aargau, die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. 4. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. Oktober 2025; Duplik vom 20. November 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 59 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2011 [LwG AG; SAR 910.200]). Das Verwal- tungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige und unvollständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 59 Abs. 1bis LwG AG). II. 1. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direkt- zahlungen sowie die Festlegung der Höhe der Beitragszahlungen werden in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) geregelt. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrie- ben, wenn sie als natürliche Person die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 DZV erfüllen (zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz; Nicht- vollendung des 65. Altersjahrs vor dem 1. Januar des Beitragsjahrs; Erfül- lung der Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 4 DZV). Sie müssen den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Ge- schäftsrisiko tragen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]) Als Betrieb gilt dabei ein landwirtschaftliches Unternehmen, das (a) Pflan- zenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; (b) eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; (c) rechtlich, wirtschaftlich, orga- nisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; (d) ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und (e) während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Art. 6 Abs. 1 LBV). Als Produk- tionsstätte wiederum gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtun- gen: (a) die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Pro- -5- duktionsstätten ist; (b) auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und (c) die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst (Art. 6 Abs. 2 LBV). Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zu- ständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirt- schafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schrift- lich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV). 2. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 mit der Begründung, der bisherige Bewirtschafter des I._____, C._____, habe der Abteilung Landwirtschaft Aargau keinen Bewirtschafterwechsel (bis 1. Mai 2023) gemeldet und sich zudem geweigert, den Betrieb zu verlassen. Dadurch habe er es der Be- schwerdeführerin verunmöglicht, per 1. Mai 2023 die Bewirtschaftung des Betriebs anzutreten. Ein Bewirtschafterwechsel könne nicht nur auf einem Teil des Betriebs erfolgen, sondern betreffe die Gesamtheit eines Betriebs gemäss Art. 6 LBV. Im amtlich publizierten Leitentscheid BGE 134 II 287 habe sich das Bun- desgericht mit der Frage befasst, wer Anspruch auf Direktzahlungen habe, wenn und solange die Eigentums- oder Besitzverhältnisse (Pacht) strittig seien. Dabei sei es zum Schluss gelangt, dass die Direktzahlungen nach den vorläufigen Verhältnissen dem tatsächlichen Bewirtschafter auszurich- ten seien. Entscheidend sei somit nicht, wer am 1. Mai 2023 Eigentümer des Betriebs I._____ gewesen sei, sondern wer den Betrieb effektiv auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufzeichnungen im Jahr 2023 (Wiesen-, Fruchtfolge- und Feldkalender) seien einzig ein paar wenige Ökoflächen ("Innere S._____", "U._____", "W._____", "Äussere S._____") ab Mitte Jahr bewirtschaftet (geschnitten) sowie allen- falls die Ernte einer Weizenparzelle ("W._____") eingefahren worden. Die Ernte auf dieser Parzelle sei der einzige Arbeitseinsatz der Beschwerde- führerin im Ackerbau im Jahr 2023 gewesen. Über die Bewirtschaftung der -6- Reben seien keine Aufzeichnungen eingereicht worden. Aus den einge- reichten Aufzeichnungen lasse sich somit nicht auf eine effektive Bewirt- schaftung des I._____ seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 schliessen. Daran fehle es auch, weil die Beschwerdeführerin die Gebäude noch nicht habe nutzen können. Der grösste Teil der Kühe von C._____ sei bis Herbst 2023 auf dem Betrieb verblieben und habe die dortigen Weiden wie auch anderweitige Futterflächen des Betriebs beansprucht. In der Beschwerdeantwort ergänzte die Vorinstanz, per 1. Mai 2023 hätten sich noch 34 Milchkühe und einiges Jungvieh von C._____ auf dem Betrieb befunden, die durch diesen oder dessen Mitarbeiter versorgt worden seien. Es wäre selbst bei gutem Einvernehmen zwischen bisherigem Bewirtschafter und Betriebsnachfolger eine grosse Herausforderung gewe- sen, einen Hof mit rund 40 Stück Vieh bereits zehn Tage nach dem Erwerb bewirtschaften zu wollen. Unter den hier gegebenen Umständen wäre ein derart rascher Bewirtschafterwechsel unrealistisch gewesen. Zum Abschluss eines kurzfristigen Pachtvertrags habe die Abteilung Land- wirtschaft die Beteiligten nicht bewegen können. Gemäss Schreiben des Betreibungsamts Q._____ vom 8. Februar 2024 sei die Bewirtschaftung des I._____ nach Stellung des Verwertungsbegehrens durch die be- treibende Grundpfandgläubigerin dem Schuldner (C._____) überlassen worden. Daran habe sich auch nach der am 21. April 2023 erfolgten Versteigerung des Hofs nichts geändert. Eine Übertragung der Bewirt- schaftung auf das Ehepaar AB._____ sei vom Betreibungsamt nicht bestä- tigt worden. Auch das Pachtland habe im Jahr 2023 noch nicht durch die Beschwerde- führerin bewirtschaftet werden können, da die bestehenden Pachtverhält- nisse zuerst hätten aufgelöst werden müssen. Der grössere Teil der land- wirtschaftlichen Nutzflächen von insgesamt 29,23 ha sowie die gesamte Tierhaltung des I._____ seien somit im Jahr 2023 noch nicht durch die Beschwerdeführerin bewirtschaftet worden. Das Stallgebäude für rund 41 Grossvieheinheiten (GVE) Rindvieh habe ihr nicht zur Verfügung ge- standen, sondern sei weiterhin von C._____ genutzt worden. Keinen Einfluss auf die Beitragsberechtigung habe demgegenüber, dass bis zum 1. Mai 2023 keine Mutationsmeldung hinsichtlich des Bewirtschaf- terwechsels (von Seiten von C._____) bei der Abteilung Landwirtschaft eingegangen sei. Ebenso wenig werde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie sich zu spät für Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 angemeldet habe. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, als (Gesamt-)Eigentümerin (zusammen mit ihrem Ehemann) sei sie seit der Ersteigerung des I._____ am 21. April -7- 2023 zu dessen Bewirtschaftung berechtigt gewesen. Da sich der vormali- ge Eigentümer geweigert habe, den Hof zu verlassen, sei die Beschwerde- führerin gezwungen gewesen, dessen Ausweisung zu verlangen, was ihr letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2025 vom 28. Mai 2025 bewilligt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber die Beschwer- deführerin und ihr Ehemann die Sachherrschaft über den I._____ bereits vollständig übernommen. Schon im Zeitpunkt der Versteigerung sei der vormalige Eigentümer nicht mehr in der Lage gewesen, den Hof zu bewirtschaften. Er habe einzig noch das Wohnhaus sowie einige unterge- ordnete Hofgebäude bzw. das Stallgebäude illegal besetzt. Alle anderen Grundstücke habe die Beschwerdeführerin bewirtschaftet. Auch seien sämtliche Gebäude mit Ausnahme des Wohnhauses für sie zugänglich ge- wesen. Am Tag nach der Versteigerung (22. April 2023) sei die Familie der Be- schwerdeführerin alle Ländereien abgefahren, mit Unterstützung und Ein- weisung des Vorvoreigentümers des I._____, H._____ Noch vor der Versteigerung habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit den Verpächtern aufgenommen, von denen sie mündlich die Zusage betreffend Übernahme der Pacht erhalten habe, als der Zuschlag an sie ergangen sei. Kurz nach der Versteigerung habe E._____ (Schwägerin der Beschwerdeführerin) bei der Abteilung Landwirtschaft die Ausstellung einer Betriebsnummer beantragt, was diese mit der Begründung abgelehnt habe, dass ein Betrieb nur eine Betriebsnummer haben könne und diese weiterhin beim Voreigentümer liege. Da dieser mit der Inanspruchnahme des I._____ durch die Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei, habe er zahlreiche Strafanzeigen gegen B._____ (Ehemann der Beschwerdeführerin) und G._____ (Schwager der Beschwerdeführerin) eingereicht, die von der Staatsanwaltschaft nicht an Hand genommen worden seien. Aus den Nichtanhandnahmeverfügungen sowie den Wiesen-, Fruchtfolge- und Feldkalendern sei ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie die Bewirtschaftung des I._____ unmittelbar nach dem Zuschlag am 21. April 2023 angetreten habe. Das Obst und das Getreide seien geerntet und eine Krananlage im schlechten Zustand sowie der Milchtank seien ausser Betrieb gesetzt wor- den. Gegen diese Bewirtschaftung habe C._____ vorsorgliche Massnahmen beim Bezirksgericht Laufenburg beantragt, auf die dieses mit Entscheid vom 24. April 2024, bestätigt durch das Obergericht mit Urteil vom 25. September 2024, nicht eingetreten sei. Ohne Bewirtschaftung des I._____ durch die Beschwerdeführerin hätte sich C._____ nicht zur Einreichung eines solchen Gesuchs veranlasst gesehen. Die Einreichung eines offiziellen Gesuchs für Direktzahlungen samt den dafür benötigten Angaben habe die Abteilung Landwirtschaft von der Be- schwerdeführerin erstmals in der Mail vom 29. November 2024 verlangt. Zuvor habe die Vorinstanz stets die Haltung eingenommen, dass die Be- -8- schwerdeführerin am 1. Mai 2023 (Stichtag) nicht Bewirtschafterin des I._____ gewesen sei und sich daher nicht mit einer eigenen Betriebs- nummer für Direktzahlungen anmelden dürfe. Demnach könne der Be- schwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie sich nicht rechtzeitig für Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 angemeldet habe. Sie habe auf eine korrekte Behandlung durch die Vorinstanz vertrauen dürfen. 4. 4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 II 287, Erw. 4.1) dürfen die Behörden, die über die Ausrichtung von Direktzahlungen ent- scheiden, im Falle von strittigen Eigentumsverhältnissen nicht vorfragewei- se über die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden. Solange die Berechtigung rechtlich strittig ist, was sie hier bis zur rechts- kräftigen Klärung der Rechtmässigkeit des Versteigerungszuschlags an B._____ und A._____ mit Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024 war, auch wenn der Eigentumsübergang auf das Datum der Ersteigerung (21. April 2023) zurückbezogen wird, sind Direktzahlungen nach den vorläufigen Verhältnissen dem tatsächlichen Bewirtschafter auszurichten. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die (aus ihrem Eigentum abgelei- tete) Bewirtschaftungsberechtigung allein, die seit dem 21. April 2023 be- standen haben mag und von der Vorinstanz im Übrigen nie angezweifelt wurde, nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreicht, um einen An- spruch auf Direktzahlungen zu begründen, sondern dass ein Betrieb im fraglichen Zeitpunkt (am 1. Mai 2023 für das Beitragsjahr 2023) auch tat- sächlich vom Gesuchsteller, der Anspruch auf Direktzahlungen erhebt, be- wirtschaftet worden sein muss (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 18). Sie wirft der Vorinstanz aber vor, den Sachverhalt in Bezug auf die (tatsächliche) Bewirtschaftung des I._____ unrichtig und unvollständig festgestellt zu haben. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei die Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin deutlich über "ein paar wenige Ökoflächen" hinausgegangen. C._____ selbst sei im Frühjahr 2023 aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustands ausserstande gewesen, den Hof weiterhin zu bewirtschaften, und habe sich vom 14. November 2022 bis 6. März 2023 in einer Klinik aufgehalten. 4.2. 4.2.1. Was die Beschwerdeführerin zur Thematik der tatsächlichen Bewirtschaf- tung des I._____ gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt indessen nicht. Zwar dürfte sie gemäss ihren Aufzeichnungen in den Wiesen-, Fruchtfolge- und Feldkalendern (Beschwerdebeilagen 14, 15 und 16) umfangreichere Bewirtschaftungsaktivitäten auf dem I._____ entwickelt haben, als es ihr von der Vorinstanz zugestanden wurde. So be- -9- wirtschaftete die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2023 (allerdings je- weils frühestens ab Mitte Juni 2023) zusätzlich zu den von der Vorinstanz erwähnten "Ökoflächen" Nutzflächen an Standorten mit den Flurnamen "T._____ oben", "T._____ unten", "V._____" (Schnitte), "V._____ oben" und "hintere S._____" (Getreidebau). Hingegen wurden für die Standorte mit den Flurnamen "X._____", "Y._____", "Z._____", "V._____ unten" und "P._____" erstmals für das Jahr 2024 Bewirtschaftungsaktivitäten der Be- schwerdeführerin verzeichnet. Eine Bewirtschaftung des gesamten Be- triebs, einschliesslich der Tierhaltungsanlagen, war ihr – wohl aufgrund des vom Voreigentümer (wenn auch illegal) geleisteten Widerstands – per 1. Mai 2023 noch nicht möglich, sondern offenbar erst im Beitragsjahr 2024. Dass eine Bewirtschaftung des gesamten Betriebs per 1. Mai 2023 möglich gewesen wäre, wenn sich C._____ korrekt verhalten und den I._____ nach der Versteigerung am 21. April 2023 ordnungsgemäss geräumt hätte (vgl. Duplik, S. 2 Ziff. 3.2), spielt für die Beurteilung des Anspruchs auf Direktzahlungen (nur für tatsächlich erbrachte Leistungen) keine Rolle. 4.2.2. Aus Art. 3 Abs. 1 DZV und Art. 6 Abs. 1 und 2 LBV ergibt sich sodann klar und unmissverständlich, dass die Bewirtschaftung von Teilen eines Be- triebs für die Beitragsberechtigung auf Direktzahlungen nicht ausreicht. Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass nur für effektiv von der Be- schwerdeführerin bewirtschaftete Kulturflächen Direktzahlungen (Flächen- beiträge) beansprucht werden, nicht hingegen für weitere (gepachtete) Nutzflächen oder die Tierhaltung auf dem I._____ (vgl. Duplik, S. 6 Ziff. 6, S. 8 f. Ziff. 10). Die Beitragsberechtigung knüpft an die Bewirtschaftung eines rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständigen Betriebs (als Ganzes) an. Daran fehlt es, wenn nur ein Teil der Grundstücke und Anlagen eines derartigen Betriebs bewirtschaftet werden. Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung von Nutzflächen des I._____ im Jahr 2023 offenbar kein eigenes, auf den I._____ bezogenes Betriebsergebnis ausgewiesen oder ein solches zumindest nicht vorgelegt hat. 4.2.3. Dem berichtigten Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 8. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 24) lässt sich nicht entnehmen, ob und vor allem in welchem Umfang die Beschwerdeführerin den I._____ im Jahr 2023 bewirtschaftet hat. Das Betreibungsamt ging lediglich von einer Bewirt- schaftung durch die Ersteigerer aus, hat aber mit ihnen keinen Bewirtschaf- tungsvertrag abgeschlossen (genau so wenig wie mit C._____), obwohl der I._____ bis zur Grundbuchanmeldung des Eigentums des Ehepaars AB._____ vom 29. April 2024 unter betreibungsamtlicher Verwaltung stand. Kein Verlass ist auf die pauschalen und polemisch anmutenden Ausführungen von C._____ in einer nicht näher bezeichneten Rechtsschrift - 10 - (vgl. Duplik, S. 8 Ziff. 8), wonach die Beschwerdeführerin ab Mitte Juni 2023 "alle Ernten des Betriebs offen geplündert" hätten. 4.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, von ihrer Bewirtschaftung des I._____ sei lediglich die Inbesitznahme des Wohnhauses ausge- nommen gewesen (Beschwerde, S. 13 f. Ziff. 19), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie an anderer Stelle einräumt, dass sie im Jahr 2023 noch keine Tiere gehalten, mithin die Tierhaltungsanlagen nicht benützt und auch das Pachtland noch nicht bewirtschaftet habe (Eingabe vom 14. Juli 2025; Duplik, S. 8 Ziff. 10). Aus ihren Wiesen-, Fruchtfolge- und Feldkalen- dern geht zudem hervor, dass sie im Jahr 2023 noch nicht sämtliche Nutz- flächen des I._____ bewirtschaftet hat (siehe dazu schon die Ausführungen in Erw. 4.2.1 vorne), sondern vielmehr die Feststellung der Vorinstanz zutreffen dürfte, dass ein Teil der Nutzflächen noch für die Rindviehhaltung von C._____ (als Weide oder Raufuttergrundlage für rund 41 GVE) benötigt wurde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4; Vorakten, act. 38–40), was die Beschwerdeführerin auch nur "teilweise" bestreitet (siehe Duplik, S. 7 Ziff. 8). Dass sich auf dem I._____ die am 1. Mai 2023 gemeldeten rund 41 GVE von Tieren der Rindergattung aufhielten, bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich mit Nichtwissen (siehe Duplik, S. 8 Ziff. 10), obschon sie über den betreffenden Tierbestand genau Bescheid wissen müsste, wenn sie damals schon die Sachherrschaft über den gesamten Betrieb ausgeübt hätte, wie sie glauben machen will. Welche Ökonomiegebäude die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 für sich genutzt haben soll (etwa für die Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten oder die Lagerung von Erntegut) wird von der Beschwerdeführerin nicht spezifiziert. Aufgrund der aktenkundigen nur teilweisen Bewirtschaftung des I._____ stösst schliesslich ihre Kritik ins Leere, wonach für das Bestehen eines Betriebs nach Art. 6 LBV keine Inanspruchnahme des (landwirtschaftlichen) Wohnhauses (des Betriebsleiters) erforderlich sei und sie für die Bewirtschaftung des I._____ nicht auf das Wohnhaus angewiesen gewesen sei. 4.2.5. Weshalb und inwiefern die Vorinstanz die Beitragsberechtigung für das Bei- tragsjahr 2024 anders beurteilte, wird in der Duplik, S. 2, plausibel dar- gelegt. Demnach habe sich die Situation per 1. Mai 2024 anders präsentiert als noch am 1. Mai 2023. Bis dahin sei der Tierbestand von C._____ bis auf ein paar wenige Rinder (vgl. dazu auch Beschwerdebeila- ge 26 mit dem Bestand per 1. Januar 2024) abgebaut gewesen. 4.3. Einer möglicherweise verspäteten Anmeldung für Direktzahlungen im Bei- tragsjahr 2023 (nach dem Stichtag 1. Mai 2023) hat die Vorinstanz nach eigenem Bekunden für die Beurteilung eines Direktzahlungsanspruchs der - 11 - Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung des I._____ im betreffenden Beitragsjahr kein massgebliches Gewicht beigemessen (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 4 unten; Duplik, S. 2). Effektiv brauchen die Frage der rechtzeitigen Anmeldung und ein allfälliger damit in Zusammenhang ste- hender Vertrauenstatbestand nicht geklärt zu werden, weil es der Be- schwerdeführerin nach dem oben (in Erw. 4.2) Ausgeführten bereits aus anderen Gründen (bloss teilweise Bewirtschaftung des I._____) an einer Beitragsberechtigung für das Jahr 2023 fehlt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in Ziff. 20 (S. 14 f.) der Beschwerde, wonach die Beschwerde- führerin alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um per 1. Mai 2023 die Anmeldung vorzunehmen, die ihr durch die Vorinstanz verweigert worden sei, und wonach sich die Vorinstanz treuwidrig und rechtsmiss- bräuchlich verhalte, indem sie der Beschwerdeführerin nun eine verspäte- te, von ihr erst Ende November 2024 einverlangte Anmeldung vorhalte, braucht folglich nicht näher eingegangen zu werden. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Bei- tragsberechtigung für Direktzahlungen im Beitragsjahr 2023 für die nur teil- weise Bewirtschaftung des I._____ zu Recht abgesprochen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG), auch nicht an die obsiegende, aber vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich ver- tretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'400.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 12 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau das Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern Mitteilung an: den Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Bundesverwaltungsgericht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie die Begründung, inwiefern der an- gefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Aarau, 5. Februar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti