6. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründe verfangen somit nicht. Die zahlreichen Mutmassungen, Spekulationen und Verdächtigungen gebieten weder zusätzliche Sachverhaltsabklärungen noch eine andere rechtliche Würdigung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.