Solches ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die für die Beurteilung des Falles notwendigen Gegebenheiten ergäben sich aus den Akten, weshalb keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich seien, ableiten, die Vorinstanz hätte damit das Beweismass erhöht und verlange anstatt blosse Glaubhaftmachung den vollen Beweis. Ein derartiger Zusammenhang besteht nicht. Die Vorinstanz hielt an keiner Stelle fest, sie verlange den vollen Beweis, im Gegenteil erörterte sie korrekt, dass der Anschein der Befangenheit durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft darzulegen ist.