5.5. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe das angewandte Beweismass verletzt, indem sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung in unzulässiger Weise auf das Beweismass des vollen Beweises erhöht habe (vgl. Beschwerde, S. 26 f.). Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vorinstanz prüfte die Vorhalte und Vorwürfe der Beschwerdeführer objektiv und differenziert, unter Einbezug der gesamten Akten. Dass sie die Vorbringen anders als die Beschwerdeführer beurteilte und einordnete, bedeutet nicht, dass sie ein erhöhtes Beweismass angewandt hätte. Solches ist nicht ersichtlich.