Diese Ausführungen verfangen so nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit angedachten (Tierschutz-) Massnahmen inhaltlich offenbar nicht einverstanden sind, ist selbstredend kein Grund, dass deswegen Beweise abgenommen werden müssten, welche für die Beurteilung des hier umstrittenen Ausstands nicht relevant sind oder auf die (willkürfrei) in vorweggenommener Beweiswürdigung verzichtet werden kann.