Die Beschwerdeführer machen schliesslich Ausführungen zum Inhalt des "Verfügungsentwurfs II" und behaupten, die darin vorgesehene verhaltenspsychologische Beurteilung sämtlicher 500 Vögel sei logistisch beinahe unmöglich und würde sich finanziell derart negativ auswirken, dass die Zucht eingestellt werden müsste. Der Beschwerdeführer 1 habe ein virulentes Interesse an der Klärung der Situation. Es seien nicht nur die öffentlichen, sondern auch die privaten Interessen abzuklären, d.h. es seien auch im Interesse der Beschwerdeführer günstige Tatsachen von Amtes wegen zu klären (vgl. Beschwerde, S. 24). Diese Ausführungen verfangen so nicht.