5.4. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, der Y._____park sei für den Veterinärdienst offenbar eine wichtige Informationsquelle, die Vorgehensweise und die Art der Beweismittelbeschaffung (mutmasslich strafrechtlich inkriminierend) durch den Y._____park sei jedoch nicht analysiert bzw. qualifiziert worden (vgl. Beschwerde, S. 23 f.). Die Vorwürfe an die Vorinstanz und den Veterinärdienst erscheinen auch in diesem Punkt überzogen. Reicht eine Person oder Organisation – wie hier der Y._____park – eine Anzeige ein, hat der Veterinärdienst dieser nachzugehen und die Verhältnisse selber zu überprüfen.