322, 332 f.). Die Vorinstanz verzichtete darauf in antizipierter Beweiswürdigung (angefochtener Entscheid, S. 11, wo ausdrücklich auch der "Telefon- und Handyverkehr zwischen G._____ und den Mitarbeitenden des Y._____parks" aufgeführt ist). Von einer fehlenden Begründung im angefochtenen Entscheid kann daher keine Rede sein. Auch inhaltlich ist, wie in Erw. II/5.2.2.2 dargelegt, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die beantragte Edition verzichtet hat.