Da die erhobenen Vorwürfe von der Vorinstanz allesamt als unbegründet beurteilt wurden (d.h. keine zu beanstandenden Verhaltensweisen festgestellt werden konnten), bestand auch keine Grundlage, dass die "Summe aller zu beanstandenden Verhaltensweisen" objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken könnte. Die Situation war mithin eine andere als im referenzierten Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2020 vom 18. August 2020, Erw. 4.7. Der Vorinstanz lässt sich bezüglich ihres Vorgehens bei der Beweiswürdigung kein Vorwurf machen.