G._____ bzw. der Veterniärdienst begangen haben sollen, erwiesen sich alle als unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 ff.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Vorbringen gegenüber H._____; auch diese erwiesen sich als nicht stichhaltig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.).