Die Vorinstanz prüfte demnach zu Recht zunächst die einzelnen Vorwürfe bzw. Vorbringen, welche die Beschwerdeführer für ihre Behauptung anführten, G._____ (oder eine andere Mitarbeiterin des Veterinärdienstes) habe die Mitarbeiter des Y._____parks zu ihrem Besuch vom 30. November 2023 angestiftet. Im Rahmen dieser Beurteilung konnte die Vorinstanz jedoch keine Anhaltspunkte erkennen, die bei objektiver Betrachtung auf Befangenheit schliessen liessen. Nebst den konkret gerügten Punkte führten auch die übrigen – z.T. sehr pauschalen – Behauptungen der Beschwerdeführer weder einzeln noch in Kombination zur Annahme, G.___