Anschliessend hielt es in Erw. 4.7 (zusammenfassend) fest, dass insgesamt mehrere vom Beschwerdeführer erhobene Vorwürfe nicht unbegründet seien. Ob diese einzelnen Verhaltensweisen derart schwer wiegen würden, dass sie jeweils für sich allein als krasses Fehlverhalten einen Ausstandsgrund schafften, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls erwecke die Summe aller zu beanstandenden Verhaltensweisen objektiv den Anschein von Befangenheit.