5.2.2.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung falsch vorgegangen, indem sie jedes Vorbringen des Beschwerdeführers für sich gewürdigt und abgetan habe. Sie wäre gehalten gewesen, ob der Summe aller beanstandeten Verhaltensweisen zu prüfen, ob diese objektiv den Anschein von Befangenheit erwecke (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2020 vom 18. August 2020, Erw. 4.7). Diesbezüglich gilt allerdings festzuhalten, dass das Bundesgericht im referenzierten Urteil ebenfalls zunächst die einzelnen Vorwürfe beurteilte. Anschliessend hielt es in Erw.