Von einer Abnahme weiterer Beweismittel wären keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Am Beweisergebnis würde sich mithin nichts ändern. Dass die Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen kann auch das Verwaltungsgericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten.