genseitiges Abhängigkeitsverhältnis" zwischen dem Y._____park und dem Veterinärdienst resp. dem Kanton besteht, welches auf Befangenheit schliessen liesse (siehe bereits Erw. II/4.3.2; angefochtener Entscheid, S. 6 und 7). Die Beschwerdeführer hatten im Übrigen ausreichend Gelegenheit, sich in ihren Eingaben zur Sache zu äussern. Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass die Beweislage hinreichend klar ist bzw. kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen besteht; der für den (Ausstands-)Entscheid wesentliche Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen. Von einer Abnahme weiterer Beweismittel wären keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.