Der Veterinärdienst habe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zudem zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht, auch nicht betreffend die Umstände des Besuchs vom 30. November 2023 durch D._____ und F._____ oder ihre Urheberschaft des Berichts (vgl. oben Erw. II/4.2.2; Akten, act. 108). Die dargelegten Ausführungen sind klar und unmissverständlich, es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln wäre. Im Weiteren gibt es auch keine Hinweise, dass zwischen dem Veterinärdienst bzw. G._____ und H._____ einerseits und den Mitarbeitern des Y._____parks (D.___