Die Kantonstierärztin bestätigte in der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 sodann erneut, der Veterinärdienst habe mit dem Besuch von D._____ und F._____ vom 30. November 2023 beim Beschwerdeführer 1 nichts zu tun gehabt, der Besuch sei nicht im Auftrag des Veterinärdienstes erfolgt. Der Veterinärdienst habe weder D._____ noch F._____ betreffend den Fall A._____ kontaktiert oder in irgendeiner Form informiert. Das Amtsgeheimnis sei jederzeit gewahrt worden und werde jederzeit gewahrt. Der Veterinärdienst habe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zudem zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht, auch nicht betreffend die Umstände des Besuchs vom 30. November 2023 durch D.__