144 II 427 Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Die Vorinstanz führte aus, sämtliche für die Beurteilung des Falles notwendigen Gegebenheiten ergäben sich aus den Akten. Die Parteien hätten zudem ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern, womit eine zusätzliche Parteibefragung entbehrlich sei. Aufgrund der klaren Beweislage könne in antizipierter Beweiswürdigung auf die von den Beschwerdeführern beantragten, zusätzlich einzuholenden Beweise verzichtet werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11). Dass für die Beurteilung des gegen G._____ und H._____ gestellten Ausstandsgesuchs weitere Beweise notwendig wären, ist in der Tat nicht ersichtlich.