angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.7 vom 25. Mai 2021, Erw. II/3.2, WBE.2020.74 vom 15. Juli 2020, Erw. II/1.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1; 144 II 427 Erw.