5.2.2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Untersuchungsgrundsatz und rügen, die Vorinstanz habe ein reines "Dokumentenverfahren" geführt und die von ihnen beantragten und offerierten Beweise zu Unrecht nicht abgenommen. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG haben die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich hält (vgl. § 24 Abs. 1 VRPG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.