Es sei augenfällig, dass die Vorinstanz immer nur die für die mit dem Ausstandsbegehren konfrontierten G._____ und H._____ günstigere Position vertrete und den Beschwerdeführern damit die Beweiserbringung verwehre. Zudem sei die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung unzutreffend vorgegangen, indem sie jedes Vorbringen der Beschwerdeführer für sich gewürdigt und abgetan habe. Sie wäre gehalten gewesen, ob der Summe aller beanstandeten Verhaltensweisen zu prüfen, ob diese objektiv den Anschein der Befangenheit erwecke, was vorliegend zweifelsohne der Fall sei (vgl. Beschwerde, S. 20 ff., siehe auch S. 25 f.; ferner: Replik, S. 7 ff.).