II/4.2; Akten, act. 108). H._____ hatte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer im Übrigen bereits zuvor – mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 – mitgeteilt, dass es über die Meldung (vom 13. Dezember 2023) hinaus keine weitere Korrespondenz oder allfällige Mandatierungen mit dem Melder gebe (siehe vorne Erw. II/4.2; Akten, act. 92, 306). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hatten sowohl von der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 als auch von der E-Mail vom 22. Dezember 2023 Kenntnis und konnten sich dazu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.