5.1.2. Dass die Vorinstanz über "gewisse Informationen" verfügte, welche nicht aktenkundig sind, wird von dieser bestritten (Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2) und ist durch nichts untermauert. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, wonach die Kantonstierärztin (als Leiterin des Veterinärdienstes) Informationen verschleiert oder verheimlicht hätte. Sie äusserte sich in der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 einlässlich zu den gegen die beiden Mitarbeiterinnen des Veterinärdienstes (G._____ und H._____) gestellten Ausstandsgesuchen (siehe bereits vorne Erw. II/4.2; Akten, act. 108).