5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, sie hätten sich bis dato nicht zu den Stellungnahmen betreffend Beziehungsnähe von G._____ und H._____ zu D._____ bzw. F._____ äussern können, weil solche Stellungnahmen nicht aktenkundig seien. Wohl hätten aber die Kantonstierärztin und die Vorinstanz über gewisse Informationen verfügt, welche nicht aktenkundig vorlägen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwerde, S. 20).