Inwiefern die Ausführungen falsch sein sollen, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es sei nicht analysiert worden, was für die jeweiligen beiden Verfahren die formellen und materiellen Voraussetzungen gewesen und was die Folgen der "Vermischung" gewesen wären (Beschwerde, S. 19), legen sie mit keinem Wort dar, inwiefern in den beiden Verfahren denn Fehler begangen worden sein sollen bzw. den Beschwerdeführern aufgrund der der dicht aufeinanderfol- - 13 -