Auch hätte es dem Veterinärdienst bei getrennter Durchführung der Kontrollen freigestanden, das Ergebnis der Exportkontrolle im Rahmen des Tierschutzverfahrens als Beweis heranzuziehen. Deshalb sei nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 ein konkreter Nachteil durch die dicht aufeinanderfolgende Durchführung der Kontrollen erwachsen sein solle. Selbst wenn diesbezüglich jedoch von einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, würde dieser jedenfalls nicht schwer wiegen. Worin schliesslich die vom Beschwerdeführer 1 gerügte überraschende Rechtsanwendung bestehen solle, sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, S. 9 mit Verweisen).